In den kalten Wintermonaten kann man auf eine funktionierende Heizungsanlage nicht verzichten. Damit die Funktionstüchtigkeit der Heizung stets gegeben ist, muss diese regelmäßig gewartet werden. Die Heizungswartung erfolgt in festgelegten Intervallen. Die Wartung der Heizung sorgt nicht nur dafür, dass die Heizungsanlage auch tatsächlich funktioniert, dadurch wird auch sichergestellt, dass die Anlage nicht zu viel Energie für den Vertrieb verbraucht. Der Rechnungsbetrag für die Wartungsarbeiten wird häufig auf die Mieter umgelegt. Ob der Vermieter die Wartungskosten auf den Mieter umlegen darf und was dabei zu beachten ist, erfahren Sie hier.

Sind Wartungskosten umlagefähig?

Ob die Wartungskosten für die Heizungsanlage in einem Mietshaus umlagefähig sind, hängt von mehreren Faktoren ab. Grundsätzlich werden die Kosten für die Heizungswartung laut der Betriebskostenverordnung zu den Betriebskosten gezählt. Das heißt, die Wartungskosten für die Heizungsanlage sind umlagefähig und der Vermieter kann diese auf den Mieter umlegen.

Wichtig zu wissen: Damit die Wartungskosten für die Heizung auf den Mieter umgelegt werden können, muss dies im Mietvertrag zwischen den beiden Parteien so festgelegt werden. Wenn Sie als Mieter Ihre Nebenkostenabrechnung erhalten und auf dieser sehen, dass der Betrag für die Heizungswartung umgelegt wurde, so lohnt sich ein Blick auf den Mietvertrag. In der Regel wird eine Wartung einmal jährlich durchgeführt. Finden Sie keine entsprechende Vereinbarung in Ihrem Mietvertrag, so ist Ihrem Vermieter ein Fehler unterlaufen und Sie haben die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen.

Wartungsarbeiten an der Heizung – für welche muss der Mieter aufkommen?

Bei der Heizungswartung sind in der Regel mehrere Arbeiten notwendig. So wird beispielsweise die Betriebsbereitschaft der Heizung überprüft, Öl- oder Gasbrenner werden eingestellt und der Heizkessel wird im Inneren gesäubert. Bei Bedarf tauscht der Heizungsexperte auch Teile wie Schrauben, Dichtungen und Düsen aus. Diese Maßnahmen sind regelmäßig notwendig und es handelt sich um wiederkehrende Wartungsarbeiten. Das heißt, wer eine Wohnung gemietet hat, ist für diese Wartungskosten ebenfalls verantwortlich. Diese Wartungsarbeiten können je nach Wartungsvertrag jährlich oder alle zwei Jahre anfallen.

Bei einer Heizungsanlage fallen zusätzlich weitere Betriebskosten für die Messung des Schadstoff-Ausstoßes an. Nach Vorschrift des Bundesimmissionsschutzgesetzes einmal jährlich vorgenommen werden. Auch diese Betriebskosten können von Vermietern umgelegt werden.

Es kann jedoch sein, dass für einige der Wartungsarbeiten ein Hausmeister verantwortlich ist. In diesem Fall muss man die Wartungskosten in Bezug auf die Nebenkostenabrechnung anders betrachten. Der Hausmeister erhält ein Entgelt dafür, dass er sich um Überwachung, Steuerung und Pflege der Heizungsanlage kümmert. Da der Hausmeister ein Gehalt bezieht, können die Geldbeträge, die dafür anfallen nicht als Wartungskosten für die Heizung abgerechnet werden. Ansonsten könnte es zu einer doppelten Berechnung der Wartungskosten für die Heizung kommen. Mietern wird daher geraten, die Nebenkostenabrechnung genau zu prüfen und den für die Heizungswartung abgerechneten Betrag genau zu prüfen.

Welche Arbeiten können nicht mit den Nebenkosten abgerechnet werden?

Bei Betriebskosten handelt es sich um regelmäßig anfallende Kosten. Kosten für die Wartung der Heizung treten regelmäßig auf und können damit zu den Betriebskosten gezählt werden. Allerdings muss man bei der Heizung manchmal auch die Ölpumpe oder den Brenner auswechseln. In solch einem Fall handelt es sich nicht um Wartungsarbeiten, sondern Instandsetzungsarbeiten. Die Kosten für die Instandsetzung sind vom Vermieter zu tragen und dürfen nicht mit den Nebenkosten abgerechnet werden.

Der Vermieter sollte bei der Rechnungsstellung durch die Heizungsfirma darauf achten, dass die Beträge für Wartung und Reparatur getrennt aufgeführt werden. Der Rechnungsbetrag für Instandsetzung und Reparaturen sind nicht umlagefähig und müssen somit nicht vom Mieter getragen werden. Hier können hin und wieder Fehler passieren und es werden alle Kosten auf den Mieter umgelegt, obwohl nur die Wartungskosten mit den Nebenkosten abgerechnet werden dürfen.